Auf einem Blick
Für gemeinnützige Vereine gibt es in der Rechnungslegung keine speziellen Sondervorschriften,
wenn man von der getrennten Aufschlüsselung der Einnahmen nach den vier Teilbereichen
eines Vereines absieht. Es wird unterschieden zwischen
ideellem Bereich,
Vermögensverwaltung,
steuerbegünstigtem Zweckbetrieb,
steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Vereine sind nach dem BGB gegenüber ihren Mitgliedern auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
Diese außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten werden nach der AO
(Abgabenordnung) auch für steuerliche Zwecke herangezogen.
Anmeldungen nimmt das Team des NET-GEST an unter
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